Dokumente
Reisepass
Führerschein
Internationaler Führerschein
Impfausweis
Covid Impfzertifikat
(Außerdem haben wir alle Dokumente digital in der Cloud)
Kreditkarten
Barclays (Visa)
DKB Debit (Visa)
Hausbank (Mastercard)
Versicherungen
Krankenversicherung: ERGO Reiseversicherung Young Travellers
Haftpflichtversicherung
Impfungen
je nach Reiseland solltet ihr euch beim Reisemediziner über wichtige Impfungen informieren, bei uns waren es:
Gelbfieber
Hepatitis A und B
Tollwut
Meningokokken
Typhus
Dreifachimpfung (Diphtherie, Pertussis und Tetanus)
FSME
COVID19
Warum der ganze Spaß?
Zunächst einmal ist man nicht verpflichtet sich mit dem Arbeitsamt zu befassen wenn man vor oder nach der Reise keine Leistungen vom Amt beziehen möchte. Da aber spätestens nach der Reise wieder ein Job gefunden werden muss um die leere Kasse wieder aufzufüllen, sind die Leistungen vom Amt eine große Hilfe. Jeder der 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das sind etwa 60 % des letzten Nettogehalts, die genaue Berechnung basiert auf dem Durchschnittsgehalt der letzten 12 Monate. Wer sich also die Arbeit mit dem Amt vor der Reise macht, kann nach Rückkehr sofort ALG I beziehen weil der Papierkram bereits erledigt ist und die Höhe des ALG I bereits beim Amt berechnet und hinterlegt ist. Zudem laufen etwaige Sperrfristen wie im Falle der Eigenkündigung (3 Monate Sperrfrist) bereits während man reist.
Was ist zu tun?
Wir haben uns vor Reiseantritt bei der Agentur für Arbeit gemeldet und unsere Situation erklärt. Nachfolgende Info ist eine kurze Zusammenfassung von dem, wie wir das Ganze verstanden haben: Wer nach der Reise ALG I beziehen will, sollte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend und arbeitslos melden. Arbeitssuchend sollte man sich 3 Monate vor Ende der Beschäftigung melden. Sollte weniger Zeit bis zu Reise bleiben, dann sofort arbeitssuchend melden. Da wir unseren Sachbearbeitern gleich gesagt haben, dass wir reisen werden, mussten wir uns auch nicht auf Jobangebote bewerben. Arbeitslos melden kann man sich erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosmeldung führt dazu, dass die Höhe ermittelt und der Anspruch auf ALG I überprüft wird. Dies geschieht jedoch nur wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, deshalb hat man sich bereits vorher arbeitssuchend melden müssen. Mit der Arbeitslosmeldung muss man dem Amt eine Arbeitgeberbescheinigung zukommen lassen, hierbei wird unter Anderem die Höhe des ALG I ermittelt. Wenn man dann seine Reise beginnt, somit also nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, meldet man sich beim Arbeitsamt ab und erhält ab diesem Zeitpunkt keine Bezüge mehr! Bei Rückkehr muss man sich wieder beim Amt melden. Damit steht man dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung und erhält sein ALG I.
Da wir unser Budget schonen wollten, haben wir uns entschieden während der Reise nur eine Auslandskrakenversicherung abzuschließen und keine Krankenversicherung in Deutschland zu behalten. Wir wollten nach Beschäftigungsende keine obligatorische Anschlussversicherung bei der AOK haben, dies mussten wir dieser schriftlich mitteilen. Somit bezahlen wir während wir reisen keine Gebühren an die AOK, sind aber auch nicht in Deutschland versichert. Da wir aber nicht aussschließen möchten zwischendurch Deutschland einen Besuch abzustatten, haben wir darauf geachtet, dass unsere Auslandskrankenversicherung einen Aufenthalt im Heimatland absichert (Heimaturlaub). Unsere Auslandkrankenversicherung sichert einen Heimaturlaub bis zu 8 Wochen pro Jahr ab, dies ist jedoch von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.
Da wir unseren Wohnsitz in Deutschland nicht aufgeben wollen, haben wir uns nicht vollständig aus Deutschland abgemeldet. Unsere Mietwohnung wollten wir aber auch nicht untervermieten, also sind wir beide offiziell zu unseren Eltern gezogen und haben uns dort bei der Meldebehörde wohnhaft gemeldet. Dazu braucht man eine Wohnungsgeberbestätigung welche der Eigentümer des Wohnortes oder bei einer Mietwohnung der Vermieter einem ausstellen muss. Diese muss man bei der Meldebehörde abgeben. Wenn die Eltern Eigentümer der Wohnung / des Hauses sind, können also diese die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen.